Gehaltsschema des Kollektivvertrags der Mitarbeiter*innengruppen
Wissenschaftliches Universitätspersonal
Im Gehaltsschema des Kollektivvertrags für das wissenschaftliche Universitätspersonal wird die Unterteilung in verschiedene Gehaltsgruppen vorgenommen - A 1, A 2, B 1, B 2 und C.
Die Angaben beziehen sich prinzipiell auf eine Anstellung 40 Stunden/Woche (Gehaltsangaben in brutto).
- Gehaltsgruppe A 1 - Universitätsprofessor*innen mit Berufungsverfahren (§98, 99 UG 2002)
- Gehaltsgruppe A 2 - Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Qualifizierungsvereinbarung
- Gehaltsgruppe B 1 - Universitätsassistent*innen, Senior Scientists, Senior Lecturer und Projektmitarbeiter*innen mit Magister- bzw. Diplomstudienabschluss
- Gehaltsgruppe B 2 - Lektor*innen
- Gehaltsgruppe C - Studentische Mitarbeiter*innen und Projektmitarbeiter*innen ohne Magister- bzw. Diplomstudienabschluss
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Gehaltsgruppe A 1
Universitätsprofessor*innen, die auf Grund eines Berufungsverfahrens (§§ 98, 99 UG 2002)
bestellt wurden. § 49(1) Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 1 beträgt Euro 6.362,50.
Dieser Betrag erhöht sich bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG 2002) im jeweiligen Zeitraum
- nach sechsjähriger Tätigkeit auf Euro 6.966,60,
- nach 12-jähriger Tätigkeit auf Euro 7.564,90,
- nach 18-jähriger Tätigkeit auf Euro 8.163,20 und
- nach 24-jähriger Tätigkeit auf Euro 8.761,70.
In § 49 werden Abs. 1 – 3 mit Wirkung vom 1.2.2025 wie folgt geändert:
(1) Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 1 beträgt Euro 6.604,30.
Dieser Betrag erhöht sich bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG 2002) im jeweiligen Zeitraum
- nach sechsjähriger Tätigkeit auf Euro 7.231,30,
- nach 12-jähriger Tätigkeit auf Euro 7.852,40,
- nach 18-jähriger Tätigkeit auf Euro 8.473,40 und
- nach 24-jähriger Tätigkeit auf Euro 9.094,60.
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Gehaltsgruppe A 2
Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, mit denen eine Qualifizierungsvereinbarung
getroffen wurde. § 49(2) Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 2 beträgt Euro 4.829,20, bei Arbeitnehmer*innen mit einschlägigem Doktorat oder Ph.D. Euro 5.595,60,
Diese Beträge erhöhen sich
a) nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung (§ 27) auf Euro 6.055,70,
b) und bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG) im jeweiligen Zeitraum nach sechsjähriger Tätigkeit als assozierte*r Professor*in auf Euro 6.667,50,
- nach 12-jähriger Tätigkeit auf Euro 7.265,90,
- nach 18-jähriger Tätigkeit auf Euro 7.864,30 und
- nach 24-jähriger Tätigkeit auf Euro 8.462,30.
Mit Wirkung vom 1.2.2025 wie folgt geändert:
Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe A 2 beträgt Euro 5.012,70, bei ArbeitnehmerInnen mit einschlägigem Doktorat oder Ph.D. Euro 5.808,20,
Diese Beträge erhöhen sich
a) nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung (§ 27) auf Euro 6.285,80,
b) und bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG) im jeweiligen Zeitraum nach sechsjähriger Tätigkeit als assozierte/r ProfessorIn auf Euro 6.920,90,
- nach 12-jähriger Tätigkeit auf Euro 7.542,00,
- nach 18-jähriger Tätigkeit auf Euro 8.163,10 und
- nach 24-jähriger Tätigkeit auf Euro 8.783,90.
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Gehaltsgruppe B 1
Universitätsassistent*innen, Senior Scientists, Senior Lecturer und Projektmitarbeiter*innen mit Magister- bzw. Diplomstudienabschluss § 49
(3) Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe B 1 beträgt Euro 3.578,80. Dieser Betrag erhöht sich
a) nach dreijähriger Tätigkeit auf Euro 4.242,60. Die Dreijahresfrist verkürzt sich um Zeiträume, für die tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen nachgewiesen werden;
b) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. a oder bei Vorliegen eines Doktorates, das Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses war (Postdoc-Stelle), auf Euro 4.752,30;
c) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. b auf Euro 5.251,10;
d) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. c auf Euro 5.519,40.
Mit Wirkung vom 1.2.2025 wie folgt geändert:
(3) Der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe B 1 beträgt Euro 3.714,80. Dieser Betrag erhöht sich
a) nach dreijähriger Tätigkeit auf Euro 4.403,80. Die Dreijahresfrist verkürzt sich um Zeiträume, für die tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen nachgewiesen werden;
b) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. a oder bei Vorliegen eines Doktorates, das Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses war (Postdoc-Stelle), auf Euro 4.932,90;
c) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. b auf Euro 5.450,60;
d) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. c auf Euro 5.969,60;
e) nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. d auf Euro 6.488,60.
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Gehaltsgruppe B 2
Lektor*innen § 49 (4)
Pro Semesterstunde wissenschaftlicher Lehre beträgt der monatliche Bruttobezug in der Gehaltsgruppe B 2 Euro 275,57
Dieser Betrag erhöht sich
- nach dreijähriger Tätigkeit auf Euro 326,68 (B 2 lit. a)
- nach achtjähriger Tätigkeit in der Einstufung nach lit. a auf Euro 365,93 (B 2 lit. b)
Die bestehenden Lehrveranstaltungskategorien bleiben bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung weiter bestehen.
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Gehaltsgruppe C
Studentische Mitarbeiter*innen und Projektmitarbeiter*innen ohne Magister- bzw. Diplomstudienabschluss § 49 (5)
Der monatliche Bruttobezug beträgt maximal Euro 1.299,60. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von weniger als 20 Stunden gebührt der aliquote Teil.
Allgemeines Universitätspersonal
Das allgemeine Universitätspersonal wird im Kollektivvertrag je nach Erfüllen der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen: die Grundstufe sowie die Regelstufe.
In die Grundstufe werden
- Arbeitnehmer*innen, die in den betreffenden Beruf neu einsteigen (insbesondere Schul- oder Studienabgänger*innen),
- Arbeitnehmer*innen ohne tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen,
- aus niedrigeren Verwendungsgruppen umgereihte Arbeitnehmer*innen eingereiht.
In die Regelstufe werden Arbeitnehmer*innen nach drei Jahren in der Grundstufe derselben Verwendungsgruppe eingereiht.
Vor Ablauf dieser drei Jahre ist ein Aufstieg in die Regelstufe möglich, wenn
- tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen nachgewiesen werden oder
- wenn der*die Arbeitnehmer*in aus einer niedrigeren Verwendungsgruppe umgereiht wurde und gemäß § 53 Abs. 2 in die Grundstufe der höheren Verwendungsgruppe einzureihen wäre und bereits die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder
- einschlägige inner- und außerbetriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Tätigkeitsausübung bzw. Tätigkeitserweiterung erfolgreich absolviert werden.
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes beträgt gemäß § 56 (1) des Kollektivvertrags ab 01.02.2024 im
1. Lehrjahr: Euro 942,60;
2. Lehrjahr: Euro 1.140,80;
3. Lehrjahr: Euro 1.367,40;
4. Lehrjahr: Euro 1.706,80.
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes beträgt gemäß § 56 (1) des Kollektivvertrags ab 01.02.2025 im
1. Lehrjahr: Euro 1.042,60;
2. Lehrjahr: Euro 1.240,80;
3. Lehrjahr: Euro 1.467,40;
4. Lehrjahr: Euro 1.806,80.
Bitte beachten Sie, dass aktuelle Werte zu den Gehältern in den oben angeführten Dokumenten zu finden sind.